Satzung der Umkircher Vereinsgemeinschaft
Präambel
Die „Umkircher Vereinsgemeinschaft e. V.“ hat ihren Ursprung in der langjährigen Institution Umkircher Vereine, genannt „Vereinsgemeinschaft“. Diese bildete sich 1986, als die 900 Jahr Feier für Umkirch anstand, als nicht eingetragener freiwilliger und loser Zusammenschluss mit einem gewählten Sprecher aus der Mitte der Umkircher Vereine.
Seit 1986 trafen sich nun in der Folge Vertreter vieler ortsansässiger Vereine zu regelmäßigen Sitzungen oder bei besonderen Anlässen zu außerordentlichen Sitzungen, auf denen die Anliegen der Vereine besprochen wurden. Die gewählten Sprecher der Vereinsgemeinschaft konnten in den vergangenen 30 Jahren viele Anliegen zur Zufriedenheit der angeschlossenen Vereine im Verhältnis zur Gemeinde und in der Zusammenarbeit mit der Gemeinde lösen.
Umkirch hat sich weiterentwickelt und ist gewachsen. Mit dieser Entwicklung einhergehend wuchs die Zahl der örtlichen Vereine und nahm die Zahl örtlicher Verbände und Organisationen zu. Ebenso veränderte und erweiterte sich im Laufe der Jahre auch der Aufgaben- und Verantwortungsbereich der losen Dachorganisation „Vereinsgemeinschaft“. Eine Entwicklung, die nach fester Überzeugung der derzeitigen gewählten Sprechergruppe nunmehr eine verbindliche und verantwortliche Organisationsstruktur des aktiven übergeordneten Vereinslebens am Ort vor allem in den Bereichen Finanzen, Organisation und Dienstleistung nötig und sinnvoll macht.
Um diesen neuen organisatorischen Zielen und auch rechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, haben die Umkircher Vereine auf ihrer Jahressitzung am 16.10.2014 einen Satzungs-Entwurf beraten und sich auf der Grundlage des erzielten Ergebnisses entschlossen, die „Umkircher Vereinsgemeinschaft e.V.“ als in das Vereinsregister eingetragenen, gemeinnützigen Verein zu gründen.
In der Überzeugung, daß eine solchermaßen übergeordnet verantwortliche Organisationsstruktur nicht nur die enge Verbundenheit, sondern ganz besonders auch den wirksamen Zusammenhalt der großen und der kleinen Umkircher Vereine, Verbände und Organisationen bestärkt, geben die unterzeichnenden Gründungsmitglieder der neuen „Umkircher Vereinsgemeinschaft e.V.“ die folgende Satzung.
Satzung der „Umkircher Vereinsgemeinschaft e. V.“
Fassung vom 16.10.2014
§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Umkircher Vereinsgemeinschaft e.V.“, im Folgenden UVG genannt.
- Die UVG hat ihren Sitz in D 79224 Umkirch.
- Das Geschäftsjahr der UVG ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck – Aufgaben
- Die UVG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die UVG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der UVG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der UVG und haben nach ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.
- Vereinszweck ist insbesondere Koordination aller örtlichen Umkircher Vereine, Verbände und Organisationen in einer Dachorganisation, Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben und Vertretung und Darstellung der örtlichen Vereine nach außen. Die solchermaßen anstehenden Aufgaben sind:
- Verwaltung des Vereinsvermögens und der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sowie Pflege des gemeinsamen Eigentums.
- Interessenvertretung der Mitglieder in der Zusammenarbeit mit der Gemeinde Umkirch und anderen Institutionen.
- Förderung und Aktivierung des Vereinslebens in Umkirch, insbesondere der engen Verbundenheit und des gegenseitig unterstützenden Zusammenhalts der Mitglieds-Vereine.
- Koordination unter den Mitgliedern bei der Jahres-Termingestaltung.
- Förderung der Kooperation bei der Durchführung örtlicher Veranstaltungen und gemeinsamer Aktivitäten der Mitglieds-Vereine.
- Unterstützung der Mitglieds-Vereine bei der Erfüllung ihrer Vereinsziele, insbesondere bei kulturellen, sportlichen, sozialen, gesellschaftlichen und jugendfördernden Maßnahmen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der UVG können alle örtlichen Vereine, Verbände und Organisationen werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in schwierigen Einzelfällen die Generalversammlung.
- Die Mitgliedschaft kann ohne Begründung zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden
§ 4 Rechte – Pflichten
- Jedes Mitglied hat das Teilnahme- und Abstimmungsrecht an und auf der Generalversammlung.
- Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
- Zusatzverpflichtungen können durch die Generalversammlung aufgestellt werden
§ 5 Beiträge
Für alle Mitglieder der UVG besteht Beitragspflicht. Beitragshöhe und Zahlungsmodi bestimmt die Generalversammlung.
§ 6 Organe
Organe der UVG sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
§ 7 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ für alle Angelegenheiten der UVG und findet 1x im Jahr im 4. Quartal des Geschäftsjahres statt..
- Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung ist mit der Einladungsfrist von 3 Wochen 2x per Gemeindeblatt bekannt zu geben.
- Anträge zur Generalversammlung durch die ordentlichen Mitglieder müssen bis spätestens 2 Wochen vor Termin mit schriftlicher Begründung dem Vorstand vorliegen.
- Die Generalversammlung ist immer beschlußfähig. Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Jedes ordentliche Mitglied gem. § 3 hat 1 Stimme. Diese wird entweder durch 1 Vorstand oder 1 delegierte Person des jeweiligen Mitglieds ausgeübt.
- Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes UVG-Mitglied oder ein UVG-Vorstandsmitglieder ist nicht zulässig.
- Der 1. Vorstand leitet die Generalversammlung, bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand.
- Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von 1. Vorstand und SchriftführerIn zu unterzeichnen und allen Mietgliedern zuzusenden ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassierer, SchriftführerIn.
- Der Vorstand besorgt gem. § 2 alle laufenden Geschäfte der UVG und setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um.
- Der 1. und 2. Vorstand vertreten die UVG gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt turnusmäßig im Wechsel: 1. Vorstand / Kassierer im geradzahligen Jahr, 2. Vorstand / SchriftführerIn im ungradzahligen Jahr. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils für 2 Jahre gewählt. Gewählt ist, wer als Mitglied von der Generalversammlung vorgeschlagen wird oder sich um das Amt bewirbt und mehr, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.
§ 9 Kassenprüfer
1. und 2. Kassenprüfer sind von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählte Mietglieder aus den der UVG angehörigen Umkircher Vereinen. Die Wahl beider Prüfer erfolgt stets im gradzahligen Jahr.
§ 10 Haftung
Die UVG haftet lediglich mit ihrem Vereinsvermögen.
§ 11 Inkrafttreten – Satzungsänderung – Auflösung
- Die UVG soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Die vorstehende Satzung wurde am 16.10.2014 von der Vereinsversammlung beraten und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung der UVG in das Vereinsregister in Kraft.
- Die Satzung wird jedem Mietglied gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
- Satzungsänderungen können nur von der Generalversammlung beschlossen werden und bedürfen zur Gültigkeit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Beantragte Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung der Generalversammlung wörtlich bekannt gemacht und der Einladung zur Generalversammlung beigefügt werden.
- Auflösung der UVG kann nur erfolgen, wenn weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder zur Fortführung der UVG entschlossen sind.
- Im Falle der Auflösung wird das ganze verbleibende Vermögen der“ Bürgerstiftung Umkirch e.V“ übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre Zwecke verwenden darf.
Umkirch, den 12.12.2014